Anfang Juli 2021 hat die Bundesregierung eine erneute Verlängerung der Corona-Hilfen beschlossen. Außerdem wurden Neuerungen hinzugefügt, welche Unternehmen und Solo-selbstständige noch besser unterstützen sollen.
Die Unterstützung der Wirtschaft in Form von Corona-Hilfen für Unternehmen von der Bundesregierung konnten bisher bis Ende August beantragt werden, letzte Woche wurde die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 verlängert.
Ebenfalls wurde die Antragsfrist für Soloselbstständige bis zum 30. September verlängert und die Möglichkeit, Unterstützung aus dem KfW-Sonderprogramm zu erhalten, bleibt bis zum 31.12.2021. bestehen.
Die Voraussetzungen für den Erhalt der Überbrückungshilfe III sind weiterhin ein mindestens dreißig prozentiger Rückgang des Umsatzes, verglichen mit den Umsätzen aus dem Jahr 2019. Liegt der Umsatz aus dem Monat mehr als dreißig Prozent unter dem Umsatz des gleichen Monats im Jahr 2019, können weitere Zuschläge vergeben werden, vor allem in Bereichen wie dem Einzelhandel oder der Tourismusbranche.
Die maximale Auszahlungssumme für ein Unternehmen beläuft sich dabei auf 10 Millionen Euro pro Monat.
Eine Erweiterung, im Zuge der Verlängerung der Überbrückungshilfe III, ist eine Unterstützung der Unternehmen um die Arbeitnehmer schnellstmöglich aus der Kurzarbeit zurück zu holen. Die sogenannte „Restart-Prämie“ kann ausgezahlt werden, wenn die Personalkosten im Juli 2021 im Vergleich zum Mai 2021 gestiegen sind.
Der Zuschuss im Juli beläuft sich dabei auf sechzig Prozent der Differenz zwischen den Kosten im Mai und Juli. Im August werden noch vierzig Prozent und im September nochmals 20 Prozent ausgezahlt. Die abnehmenden Zuschüsse sollen die Unternehmen dazu bringen, möglichst schnell so viele Mitarbeiter*innen wie möglich aus der Kurzarbeit zu entlassen, beziehungsweise neue Mitarbeiter*innen anzustellen.
Dennoch wurde auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert:
– Beiträge zu Sozialversicherungszahlungen bei Kurzarbeit werden bis August 2021 vollständig und ab September 2021 zu fünfzig Prozent übernommen
– für Unternehmen, die bis Ende September 2021 Kurzarbeitergeld anmelden, reicht es, wenn sich die Kürzungen auf zehn Prozent der Angestellten auswirken
Für Soloselbstständige, die keinen Anspruch auf Erhalt der Überbrückungshilfen haben, gibt es eine Neustarthilfe, welche auch unabhängig der Fixkosten vergeben werden können. Auch hier wurde der ursprüngliche Auszahlungsbetrag von 1250 € auf 1500 € pro Monat erhöht und die Antragsfrist bis zum 30. September 2021 verlängert. Von Januar bis September können Soloselbstständige also bis zu 12.000 € Corona-Hilfen erhalten. Diese 12.000 € setzten sich wie folgt zusammen: von Januar bis Juni können insgesamt 7500 € und von Juli bis September insgesamt 4500 € ausgezahlt werden.
Um die Corona-Hilfe sinnvoll und fair zu nutzen, gilt für große Unternehmen, die die Überbrückungshilfe III erhalten, ein Verbot Boni und Dividenden auszuschütten sowie ein verbot über den Rückkauf von Aktien..
Diese Regelung soll einerseits den Missbrauch der Zuschüsse eindämmen und gleichzeitig dafür sorgen, dass das ausgezahlte Geld dazu genutzt wird, finanzielle Engpässe und Insolvenzen zu vermeiden.
Quelle: BMF, FAQ „Corona“