Krypto-Assets wie der Bitcoin existieren schon seit einigen Jahren. Allerdings wird ihnen erst jetzt immer größere Bedeutung zugeschrieben, da der Wert und die Verwendung am Markt steigt. Aus diesem Grund muss sich nun auch die Bundesregierung mit der steuerlichen Behandlung dieser Währungsform auseinandersetzten, obwohl sie derzeit nicht als anerkannte Währung gilt.
Krypto-Assets oder auch Kryptowährungen, wie der Bitcoin, sind keine anerkannten Währungen, daher werden sie als sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter behandelt, was bedeutet, dass sie – wenn sie im Betriebsvermögen gehalten werden – dem Anlage- und Umlaufvermögen zugeordnet werden müssen. Sollen die sonstigen Wirtschaftsgüter langfristig im Betrieb gehalten werden, sind die dem Anlagevermögen zuzuordnen. Ist dies nicht der Fall, gehören sie dem Umlaufvermögen des Betriebes an.
Durch den Tausch beispielsweise von Bitcoins in anerkannte Währungen wie den EURO können Gewinne oder Verluste für das Unternehmen entstehen, die bei der Gewinnermittlung einbezogen werden müssen.
Der Tausch als solcher von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins, aber auch in die andere Richtung ist laut dem EuGH steuerfrei (EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist; UStR 2000 Rz 759).
Werden die Krypto-Assets an andere Privatpersonen oder Unternehmen verliehen, d.h. eine bestimmte Menge derer werden an andere Krypto-Assets-Adressen versandt, wobei „Zinsen“ entstehen, gelten diese als Einkünfte aus Überlassung von Kapital und sind daher steuerpflichtig. Mit dieses Zinsen sind zusätzliche Einheiten der Kryptowährung gemeint, die für den Verleih anfallen.
Rechnungen Lieferungen und Leistungen können mit Bitcoins beglichen werden. Solche sind dann wie Lieferungen und Leistungen zu behandeln, die mit anerkannten Währungsformen ausgeglichen werden. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich dabei aus dem Wert einer Einheit der Kryptowährung.
Quelle: BMF,