Zum Inhalt springen

Steuererklärung 2019: Gesetzbeschluss zur Verlängerung der Frist für Steuererklärungen 2019

Steuererklärung 2019 Steuerberater Potsdam Marc Beutnagel

Am 12.02.2021 hat der Deutsche Bundestag unter Anderem über die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2019 entschieden.

Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2019, die mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt werden und regulär bis zum 28. Februar 2021 abgegeben werden müssten, wurde eine Fristverlängerung zugesagt.
Am 28.01.2021 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf der CDU/CSU und SPD ( 19/25795) beschlossen. Dieser Entwurf beinhaltet eine Verlängerung des Abgabezeitraums der Steuererklärung 2019, eine sechsmonatige Verlängerung der Zinsfreien Karenzzeit, sowie eine längere Insolvenzantragspflicht.
Begründet wird die Verlängerung der Steuererklärung 2019 mit der außerordentlichen Belastung steuerberatender Berufe durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Hilfen für Anträge.


Diesem Entwurf wurde am 12.02.2021 vom Bundesrat zugestimmt und gilt damit als beschlossen. Daraus resultieren folgende Änderungen für Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2019, die mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt werden:

  1. Die Abgabefrist für Steuererklärungen wurde vom 28.02. auf den 31.08.2021 geändert
  2. Die Abgabefrist für alle weiteren Erklärungen die nach §149 AO in den Aufgabenbereich des Steuerberaters fallen wurde vom 31.07. auf den Dezember 2021 verschoben

Gesetzbeschluss (Auszug)

㤠36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
(1) 20B§ 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.


(2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum
2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen:
Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.“

Quelle Bundesrat, NWB

Home